neues Release!
Points of Sale
Alle Verkaufsstellen auf einen Blick
Wer verkauft wo welche Produkte? Die Points of Sale (POS) geben Ihnen schnell den Überblick.
Der Begriff POS (Point of Sale) bezeichnet einen Verkaufsort – aus Sicht des Konsumenten die Einkaufsstelle und aus Sicht des Anbieters die Verkaufsstelle. POS sind damit eine spezielle Form der Points of Interest.
Die PTV GmbH bietet POS-Daten von ca. 700 Firmen mit annähernd 350.000 POS-Standorten allein in Deutschland an, sortiert in 16 POS-Kategorien. Die Angaben werden bis zu viermal pro Jahr recherchiert und aktualisiert und sind auch für ganz Europa erhältlich.
Damit bietet dieser hochwertige Datensatz sowohl im Marketing als auch bei der Standortplanung effektive Unterstützung und gibt schnell Aufschluss über Dichte, Lage und Verteilung der bestehenden POS.
Weitere Details zu den Kategorien, Formaten usw. finden Sie in der Datenbeschreibung und im Produktflyer.
Testdaten-Download
Points of Sale (POS) (903 KB)
DDS Digital Data Services GmbH
Stumpfstr. 1
D-76131 Karlsruhe, Germany
Tel: +49-721-9651-400
Fax: +49-721-9651-419
E-Mail: service@ddsgeo.de
WWW: http://www.ddsgeo.de
Lizenzvereinbarung für Geographiedaten
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bedingungen, bevor Sie die Ihnen überlassenen digitalen Inhalte installieren. Mit dem Installieren der entsprechenden Daten akzeptieren Sie die Bedingungen der nachstehenden Lizenzvereinbarung.
1. Gegenstand der Lizenzvereinbarung
Gegenstand der Lizenzvereinbarung sind Geographiedaten (im folgenden Daten genannt). Es handelt sich dabei um Dateien, in
denen geographische Kartenelemente in digitaler Form als Vektor- oder Rasterdaten enthalten sind.
Die Software und die Daten sind urheberrechtlich geschützt. DDS verfügt über alle rechtlichen Befugnisse, die sie benötigt, um dem
Kunden die in Ziff. 2 genannten Rechte einzuräumen. Soweit in den Dateien Datengrundlagen Dritter eingebunden sind, hat DDS
entsprechende Verwertungsrechte. Die digitalen topographischen Grundlagendaten wurden mit Genehmigung der jeweils
zuständigen Behörden entnommen. Bezüglich der Daten hat der Lizenznehmer keinerlei Rechte mit Ausnahme der Benutzung der
erworbenen Exemplare entsprechend den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung.
2. Umfang der Nutzungsrechte
DDS gewährt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich unbegrenztes und gemäß nachfolgenden
Regelungen beschränktes Recht zur Nutzung einer Kopie der Daten für eigene Zwecke des Lizenznehmers.
Die Daten dürfen lediglich von einem einzelnen Benutzer auf einem einzelnen Computer im Rahmen von Anwendungen eingesetzt
werden. Dem Lizenznehmer ist es gestattet, die Daten auf einer Festplatte zu installieren und für eigene Zwecke ausdrucken. Des
Weiteren ist es ihm gestattet, eine Sicherungskopie zu fertigen, die als solche zu kennzeichnen ist. Diese Kopie wird ausschließlich
als Sicherungskopie verwandt und bleibt im Besitz und unter Verschluss des Lizenznehmers. Eine darüberhinausgehende
Vervielfältigung ist nicht gestattet.
Der Einsatz der Daten in einem Netzwerk oder einem Mehrplatzsystem ist nur gestattet, wenn der Lizenznehmer hierfür eine
besondere Lizenz erworben hat, und zwar für jeden Bildschirm oder jeden Arbeitsplatz, von dem die Daten aktuell genutzt werden
können. Die Übersetzung, Bearbeitung, Änderung oder das Arrangement der Daten sowie die Verwendung der Daten und die unter
deren Verwendung erzielten Ergebnisse für die Erstellung eines eigenen Produktes des Lizenznehmers (z. B. geographische
Karten) sind nicht gestattet. Die Daten und Ergebnisse dürfen Dritten nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zugänglich
gemacht, vermietet, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Die Programme und Daten sowie erzielte Ergebnisse dürfen
insbesondere nicht über das Internet zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht mit DDS eine schriftliche Vereinbarung
hierüber.
3. Laufzeit der Lizenz
Diese Lizenzvereinbarung tritt mit der Installation der Daten in Kraft. Wenn keine andere Regelung getroffen wird, gilt diese
Vereinbarung für die Dauer von sechs Wochen.
DDS kann die Nutzungsbefugnis aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der
Lizenznehmer die Nutzungsbeschränkungen gem. Ziff. 2 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht in Ziff. 4 verstößt und
diese Verhaltensweise auch nach schriftlicher Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
Bei Widerruf der Nutzungsbefugnisse hat der Lizenznehmer die Original-Datenträger und vorhandene Kopien herauszugeben und
gespeicherte Programme sowie Daten zu löschen. Er hat dem Lizenzgeber gegenüber die vollständige Herausgabe und Löschung
schriftlich zu versichern.
4. Geheimhaltung und Verwahrung
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände sowie davon hergestellte Kopien ordnungsgemäß zu verwahren und diese Gegenstände so zu sichern, dass ein Zugang oder eine Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist. Mitarbeiter des Lizenznehmers sind über die Rechtsverhältnisse an den Daten zu informieren.
5. Lizenzgebühr
Für die Einräumung des vorstehend dargelegten Nutzungsrechtes an den Daten zahlt der Lizenznehmer eine einmalige Lizenzgebühr, welche die Vertragspartner in einer gesonderten Vereinbarung festlegen. Mit dieser Gebühr sind gleichzeitig Lizenzgebühren für die Nutzung von Datengrundlagen Dritter zur Verwendung in diesem Rahmen abgegolten.
6. Gewährleistung
a. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist und schriftlich mit genauer Beschreibung des
Fehlers zu rügen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, hat er darüber hinaus die Lieferungen und Leistungen der DDS
unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich gemäß Satz 1 zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach der
Möglichkeit des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen
befreien DDS von ihren Leistungspflichten. Soweit DDS dennoch tätig wird, stellt DDS den Aufwand in Rechnung.
b. DDS leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen
fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei
sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können.
c. DDS kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch
Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass DDS Möglichkeiten
aufzeigt, die einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsoder Umstellungsaufwand führt.
d. Zur Vornahme aller von DDS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber DDS
ausreichende Gelegenheit und Zeit zu geben; im anderen Fall ist DDS von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen frei.
Der Auftraggeber unterstützt DDS bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der
Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen treffen, falls die Software ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung.
Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit zur Abwehr unverhältnismäßig großen Schadens hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von DDS Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen; auch in diesem Falle hat der Auftraggeber DDS unverzüglich zu verständigen.
e. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn DDS – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels hat fruchtlos verstreichen lassen.
Dem Auftraggeber steht jedoch lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragsverhältnisses zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel
vorliegt.
Im Übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.
Keine Gewähr leistet DDS insbesondere im Falle
- fehlerhaft, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und Behandlung durch den Auftraggeber
- nicht ordnungsgemäßer Wartung
- natürlicher Abnutzung.
f. DDS wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der DDS-Lieferungen
und -leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der DDS nicht als mangelhaft herausstellen, stellt DDS
den Aufwand in Rechnung.
g. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung DDS für die daraus entstehenden Folgen.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die Vertragsgegenstände verändert werden und der Auftraggeber nicht
beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
DDS leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den
Nutzungsbeschränkungen nutzt.
7. Haftung
a. Wenn der Vertragsgegenstand durch Verschulden von DDS vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Ansprüche gem. § 7 a-f entsprechend.
b. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet DDS, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
bei
- Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers(in) oder leitender Angestellter
- schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde
- Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
c. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DDS auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter
und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorsehbaren Schadens.
d. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
e. DDS kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist.
f. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt DDS dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene
Haftungsbeschränkung in vollem Umfange zur Verfügung.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten; ist der Auftraggeber ein
Verbraucher, verjähren alle Ansprüche erst in 24 Monaten.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Schlussbestimmungen
Die hier getroffene Lizenzvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNCITRAL-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen daraus ist Karlsruhe. Für alle Streitigkeiten aus dieser Lizenzvereinbarung vereinbaren die Partner als Gerichtsstand Karlsruhe, wenn der Lizenznehmer Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.
Sie müssen die Lizenzvereinbarung akzeptieren, um die Datei herunterzuladen.
OkDetailinformationen
DDS Points of Sale (POS)
Publisher
PTV Planung Transport Verkehr GmbH
Kurzbeschreibung
Die DDS Points of Sale enthalten POS-Daten in 15 Kategorien zu fast 350.000 POS-Standorten allein in Deutschland. Ein Point of Sale ist ein Verkaufsort: aus Sicht des Konsumenten die Einkaufsstelle, aus Sicht des Anbieters die Verkaufsstelle.
Schlagworte
POI, Points of Interest, Einzelhandels-Daten
Format
csv, TAB, Access
Länderabeckung
Deutschland komplett, Europa partiell
Lizenz
erhältlich bei PTV Planung Transport Verkehr GmbH
Preis
auf Anfrage (abhängig von der gewünschten Konfiguration des Datensatzes)
Aktualisierungen
quartalsweise
Aktualität des Datensatzes
Juni 2022
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